Unternehmerisches Mäzenatentum

Steuerabzüge für Spenden und unternehmerisches Mäzenatentum

Holen Sie mit dem spanischen Gesetz 49/2002 mehr aus Ihren Spenden heraus: 40 % Abzug im Impuesto sobre Sociedades (spanische Körperschaftsteuer), 50 % bei wiederkehrenden Spenden. Wir übernehmen die Unterlagen und erhöhen die Ersparnis für Unternehmen mit Tätigkeit in Spanien.

Steuerabzüge für Unternehmensspenden und Mäzenatentum

40-50%

Abzug von der spanischen Körperschaftsteuer für Spenden

Wie funktionieren die Abzüge für Spenden?

Das Gesetz 49/2002 fördert Unternehmensspenden mit Abzügen von 40–50 % von der Steuerschuld, begrenzt auf 15 % der Bemessungsgrundlage und mit einem Vortrag von 10 Jahren.

Geeignete Unternehmen

  • Jedes Unternehmen, das der spanischen Körperschaftsteuer unterliegt
  • Mit Spenden an Einrichtungen nach dem Gesetz 49/2002
  • Ohne Mindestumsatz und ohne festgelegte Branche
  • Gilt ebenso für Kooperationsvereinbarungen

Begünstigte Einrichtungen

  • Im spanischen Stiftungsregister eingetragene Stiftungen
  • Als gemeinnützig anerkannte Vereine
  • NGO nach dem Gesetz 49/2002
  • Hochschulen, Museen, Sportverbände

Begünstigte Zuwendungen

  • Geldspenden (Überweisung, Scheck)
  • Sachspenden (Güter, Rechte)
  • Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen nach dem Gesetz 49/2002
  • Unternehmerische Kooperationsvereinbarungen

Steuerliche Vorteile

  • 40 % Abzug von der Steuerschuld (Regelsatz)
  • 50 % Abzug bei wiederkehrender Spende (3 Jahre)
  • Grenze: 15 % der Bemessungsgrundlage (20 % bei vorrangigen Zwecken)
  • Vortrag von 10 Jahren für nicht genutzte Beträge

So optimieren wir Ihre Mäzenatenstrategie

1

Analyse der Spenden

Wir prüfen Ihre bisherigen Spenden und Ihre steuerliche Lage. Dabei stellen wir sicher, dass die begünstigten Einrichtungen unter das Gesetz 49/2002 fallen und die Spenden die formalen Anforderungen erfüllen.

2

Beste steuerliche Struktur

Wir prüfen, ob die direkte Spende (40–50 % von der Steuerschuld), die Kooperationsvereinbarung (100 % als Betriebsausgabe) oder eine Kombination günstiger ist. Die Wahl hängt von Bemessungsgrundlage und Steuerschuld ab.

3

Unterlagen und Nachweise

Wir erstellen die Spendenbescheinigungen und das Formular Modelo 182 und stimmen uns mit der begünstigten Einrichtung ab, damit die Belege korrekt ausgestellt werden. Ein Formfehler kann den Abzug zunichtemachen.

4

Wiederkehrende Spenden planen

Wir planen die Wiederholung der Spenden so, dass der erhöhte Abzug von 50 % greift: dieselbe Einrichtung, gleicher oder höherer Betrag, über 3 aufeinanderfolgende Geschäftsjahre.

Wie viel bringt Ihnen unternehmerisches Mäzenatentum?

Eine Spende von 100.000 € an eine Stiftung nach dem Gesetz 49/2002 ergibt einen Abzug von 40.000 € in der spanischen Körperschaftsteuer, bei wiederkehrenden Spenden 50.000 €. Welche Spenden leisten Sie heute?

Ersparnis aus Spenden berechnen

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Mäzenatentum in Zahlen

40-50%

Abzug von der Steuerschuld für Spenden

15%

Grenze der Bemessungsgrundlage (20 % bei vorrangigen Zwecken)

10 Jahre

Vortragsfrist für überschüssige Beträge

+30 Jahre

Erfahrung von Tecnocim im Unternehmenssteuerrecht

Häufige Fragen zu Steuerabzügen für Spenden

Seit dem 1. Januar 2024 (Reform durch RDL 6/2023) beträgt der Regelabzug für Spenden an Einrichtungen nach dem Gesetz 49/2002 40 % der Steuerschuld im Impuesto sobre Sociedades. Hat das Unternehmen in den 2 vorangegangenen Geschäftsjahren an dieselbe Einrichtung einen gleich hohen oder höheren Betrag gespendet, steigt der Abzug auf 50 %. Fließt die Spende in Zwecke, welche die spanische Regierung als vorrangig eingestuft hat, erhöht sich der Abzug um 5 Prozentpunkte, also auf 45 % oder 55 %. Der Abzug wirkt auf die Steuerschuld und nicht auf die Bemessungsgrundlage, was ihn steuerlich sehr wirksam macht.

Die Spende muss an Einrichtungen gehen, die unter die besondere Steuerregelung des Gesetzes 49/2002 fallen. Das sind vor allem: im spanischen Stiftungsregister eingetragene Stiftungen, welche die Anforderungen des Gesetzes erfüllen (Verwendung der Erträge, Rechenschaftslegung, unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands), als gemeinnützig anerkannte Vereine, Entwicklungsorganisationen, öffentliche und private Hochschulen, das Instituto Cervantes, Museen, öffentliche Bibliotheken, Sportverbände sowie das spanische Rote Kreuz und die Blindenorganisation ONCE. Die Einrichtung muss eine Spendenbescheinigung mit allen erforderlichen Steuerangaben ausstellen.

Die allgemeine Grenze liegt bei 15 % der Bemessungsgrundlage des Steuerzeitraums. Fließen die Spenden in Zwecke, welche die Regierung jährlich als vorrangig festlegt, steigt die Grenze auf 20 % der Bemessungsgrundlage. Beträge über diesen Grenzen lassen sich in den folgenden 10 Geschäftsjahren abziehen, wobei der erhöhte Abzug von 50 % bei fortgesetzter Wiederholung erhalten bleibt. Ein Unternehmen mit einer Bemessungsgrundlage von 1 Mio. € kann also Spenden von bis zu 150.000 € pro Jahr abziehen, bei vorrangigen Zwecken bis zu 200.000 €.

Die drei Formen werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Die Spende nach dem Gesetz 49/2002 bringt einen Abzug von 40–50 % von der Steuerschuld, begrenzt auf 15 % der Bemessungsgrundlage. Die unternehmerische Kooperationsvereinbarung (Art. 25 des Gesetzes 49/2002) erlaubt es, 100 % des Betrags ohne Grenze als Betriebsausgabe von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, im Gegenzug für die Verbreitung des Unternehmensbildes. Werbesponsoring ist nach den allgemeinen Regeln eine gewöhnliche Betriebsausgabe und zu 100 % abzugsfähig. Welcher Weg der beste ist, hängt von Steuerschuld und Bemessungsgrundlage ab: Häufig bringt die Verbindung aus Spende und Vereinbarung die größte Ersparnis.

Ja. Sachspenden, also Güter, Rechte und unentgeltliche Leistungen, sind nach dem Gesetz 49/2002 abzugsfähig. Grundlage des Abzugs ist der Buchwert des gespendeten Guts oder, falls niedriger, sein üblicher Marktwert. Bei Immobilien gilt der Katasterwert. Die begünstigte Einrichtung muss eine Bescheinigung ausstellen, welche die Beschreibung des Guts, seinen Wert und das Datum der Spende enthält. Tecnocim übernimmt Bewertung und Unterlagen, damit der Abzug korrekt ist und gegenüber der AEAT Bestand hat.

Für den Abzug benötigt das Unternehmen: (1) eine Bescheinigung der begünstigten Einrichtung mit Name des Spenders, NIF, Spendenbetrag, Datum und der Erklärung, dass die Einrichtung unter das Gesetz 49/2002 fällt; (2) den Bankbeleg der Überweisung bei Geldspenden; (3) bei Sachspenden die Bewertung des Guts; (4) die begünstigte Einrichtung muss das Formular Modelo 182 einreichen, die jährliche Meldung der Spenden an die spanische Steuerbehörde (AEAT). Ein Fehler in der Bescheinigung oder ein fehlendes Modelo 182 kann den Abzug zunichtemachen. Tecnocim stimmt sich mit der empfangenden Einrichtung ab, damit alle Unterlagen stimmen.

Sind Ihre Spenden steuerlich optimal aufgestellt?

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